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Passwort vergessenMangelhafte Schwarzarbeit? Kein Rechtsweg
Wer einen Handwerker beauftragt und dabei die Abmachung trifft, dass „ohne Rechnung“ gearbeitet wird, handelt am Rechtsstaat vorbei. Erweist sich die erbrachte Leistung obendrein als mangelhaft, kann eine Mangelbeseitigung nicht eingefordert werden. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 1. August 2013 macht deutlich, dass sich Schwarzarbeit nicht lohnt.
Seit dem 1. August 2004 gilt das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung. Exakt sieben Jahre später fällt der Bundesgerichtshof zu diesem Gesetz erstmalig eine Entscheidung, die dem Fachhandwerk deutlich den Rücken stärkt. Die Essenz: Wer sich als Kunde auf Billigheimer und deren Leistungspfusch einlässt, geht bereits ein hohes Qualitätsrisiko ein. Wird die Arbeit zudem ohne Rechnung (und Zahlung von Mehrwertsteuer) geleistet, um es noch billiger zu machen, dann geht es nicht allein um Steuerhinterziehung. Haben sich Auftraggeber und -nehmer auf diese illegale Weise abgesprochen, wertet der Rechtsstaat den Werkvertrag so, als ob er gar nicht zustande gekommen ist. Ein Mängelhaftungsanspruch lässt sich dann gerichtlich nicht mehr durchsetzen.
Der Fall in aller Kürze
Für Pflasterarbeiten auf einem Grundstück hatte ein Handwerker mit der Auftraggeberin einen Werklohn von 1.800 Euro vereinbart, der in bar, ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.
Da das Pflaster keine ausreichende Festigkeit zeigte, kam es zum Rechtsstreit. Das Landgericht hatte den Handwerker, der sich trotz Aufforderung und Fristsetzung weigerte, Mängel zu beseitigen, unter anderem zur Zahlung eines Kostenvorschusses von rund 6.100 Euro verurteilt. Diesen vertraglichen Anspruch verneinte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe mit seiner jetzigen Entscheidung (Aktenzeichen VII ZR 6/13). Ob daneben Bereicherungs- oder Schadenersatzansprüche bestehen, sei im Einzelfall durch die Instanzgerichte zu klären.





